Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.04.2005 - 3 U 222/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung; Behandlungsvertrag eines Zahnarztes als Dienstvertrag; Vergütung bei fehlerhafter zahnärztlicher Leistung; Umfang der Aufklärungspflicht eines Zahnarztes
- Judicialis
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; GOZ § 1 Abs. 2 Satz 1; ; GOZ § 1 Abs. 2; ; BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 611
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GOZ § 1 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1
Zum Honoraranspruch bei fehlerhafter zahnärztlicher Leistung - Qualifizierung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages als Dienstvertrag
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Privatliquidation - Honoraranspruch auch bei Behandlungsfehler!
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 05.07.2004 - 25 O 303/03
- OLG Hamm, 06.04.2005 - 3 U 222/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95
Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS
Auszug aus OLG Hamm, 06.04.2005 - 3 U 222/04
Insoweit ist von der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung dann auszugehen, wenn eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, und diese Methode auch geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken (so BGH NJW 1996, 3074). - KG, 21.09.1999 - 6 U 261/98
Patientenaufklärung - Wirtschaftliche Aufklärungspflichten des Zahnarztes, …
Auszug aus OLG Hamm, 06.04.2005 - 3 U 222/04
Zwar ist der behandelnde Arzt im Rahmen des Vertragsverhältnisses über die Erbringung der zahnärztlichen Leistungen hinaus verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären (vgl. KG VersR 2000, 89 mwN).
- OLG Hamm, 16.12.2020 - 3 U 60/20
Schadensersatzansprüche nach einer zahnärztlichen Behandlung; Vertretbare und …
Ein dem Honoraranspruch entgegenstehender Schadensersatzanspruch aufgrund einer unzureichenden Aufklärung über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Patient darlegt und beweist, dass sich infolge der unzureichenden Aufklärung für ihn rechtliche und wirtschaftliche Nachteile ergeben haben, die andernfalls ausgeblieben wären (OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2006, Az.: 5 U 180/06; ähnlich auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2005, Az.: 3 U 222/04).